Sind Bäume auf einem Grundstück derart geschädigt, dass ein Baumsturz oder Astabbruch droht und dadurch das Grundstück eines Nachbarn erheblich betroffen ist, kann dieser vom Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Ergreifung von Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit der Bäume verlangen. In Ausnahmefällen kann dem Nachbar auch ein Anspruch auf Fällen der Bäume zustehen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
(LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2016 - 304 O 247/13)
(LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2016 - 304 O 247/13)