Läutet die Glocke einer privaten Kirche täglich ab 18 Uhr für drei Minuten (Angelusläuten), so hat ein Nachbar dies hinzunehmen. Denn in dieser eingeschränkten Nutzung der Glocke liegt keine unzumutbare Geräuschbelästigung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 L 33/14)
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 L 33/14)