Fühlt sich der Eigentümer eines parkähnlichen Grundstücks vom ortsüblichen, herbstlichen Laubfall vom Nachbarsgrundstück gestört, so steht ihm weder ein Anspruch auf Beseitigung der Laubbäume noch auf Zahlung einer Entschädigung zu. Vielmehr muss der Laubfall als Kehrseite des privilegierten Wohnens in einem begrünten Gebiet hingenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.1995 - 9 U 10/95)
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.1995 - 9 U 10/95)