Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2017 - 1 C 11131/16.OVG)
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2017 - 1 C 11131/16.OVG)