Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
(BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16)
(BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16)