Von einem Brennholzstapel von über zwei Metern Höhe und über drei Metern Länge oder Breite geht eine mit einem Gebäude vergleichbare Wirkung aus, so dass er nur mit einem gewissen Abstand an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998 - 5 W 810/98)
(OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.1998 - 5 W 810/98)