Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Ablehnung, den Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufgehoben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.
(VG Cottbus, Urteil vom 15.12.2016 - 5 K 983/14)
(VG Cottbus, Urteil vom 15.12.2016 - 5 K 983/14)