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Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt unzumutbar (21.02.2017)

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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Ablehnung, den Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufgehoben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßen­verkehrs­behörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.

(VG Cottbus, Urteil vom 15.12.2016 - 5 K 983/14)

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