Das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz verbietet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot steht aber nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht. Der verursachte Lärm muss die Nachtruhe stören können, so dass auch festzustellen ist,...
(OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2016 - 4 RBs 111/16)
(OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2016 - 4 RBs 111/16)