Errichtet ein Grundstückseigentümer ein Anbau an einer direkt an der Grundstücksgrenze entlang laufenden nachbarlichen Außenwand, so haftet er für infolge des Abrisses der Außenwand entstehende Schäden an der Grenzwand. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschädigungen eine unvermeidliche Folge des Abrisses sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
(BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15)
(BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15)