Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück als Abstellplatz für Mülltonnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
(VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2016 - 4 K 11/16.NW)
(VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2016 - 4 K 11/16.NW)