Wird ein Grundstückseigentümer von einem seiner Nachbarn mit einer Flugdrohne ausgespäht, so stellt dies eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ihm steht insofern ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam hervor.
(AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015 - 37 C 454/13)
(AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015 - 37 C 454/13)