Beabsichtigt der Eigentümer eines Wohnhauses Asylbewerber in den einzelnen Wohnungen unterzubringen, so steht einem Nachbar dagegen kein Anspruch auf Untersagung zu. Ein Nachbar hat eine übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen hervor.
(Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15)
(Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15)