Der Bewohner einer Doppelhaushälfte kann grundsätzlich nicht gegen die dem Nachbarn erteilten Genehmigung zum Bau eines Grenzbalkons vorgehen. Trotz der durch den Balkon ermöglichten teilweisen Einsicht des Grundstücks, liegt kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen hervor.
(Hessischer VGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15)
(Hessischer VGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15)