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Grund­stücks­eigen­tümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr (19.01.2016)

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Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grund­stücks­eigen­tümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grund­stücks­eigen­tümer steht daher in der Regel kein Anspruch...

(LG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001 - 5 S 60/01)

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