Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grundstückseigentümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grundstückseigentümer steht daher in der Regel kein Anspruch...
(LG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001 - 5 S 60/01)
(LG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001 - 5 S 60/01)