Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann angenommen werden, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und Lärm eine unzumutbare und somit rücksichtslose Beeinträchtigung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern hervor.
(Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 CS 15.1866)
(Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 CS 15.1866)