Die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor verletzt in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Dies entschied das Amtsgericht München.
(AG München, Urteil vom 20.03.2015 - 191 C 23903/14)
(AG München, Urteil vom 20.03.2015 - 191 C 23903/14)