Mindern die Mieter von Wohnungen wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ihre Miete um 15-20 %, so steht dem Vermieter gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Anspruch auf Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. In Berlin stellt bereits eine Mietminderung von 5 % einen unzumutbaren Ertragsverlust dar. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.08.2010 - 10 C 148/09)
(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.08.2010 - 10 C 148/09)