Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so kann trotz bestehender Haftpflichtversicherung die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Haftungsbeschränkung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit ein typischer Schaden eintritt und die Versicherung des Geschädigten für den Schaden aufkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
(OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14)
(OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14)