Wird ein Grundstücksbesitzer im Herbst durch den Laubfall eines auf einem Nachbargrundstück befindlichen Baums beeinträchtigt, so ist dies hinzunehmen. Die Beseitigung von auch größeren Laubmengen stellt eine übliche Arbeit im Herbst dar und ist dem Grundstücksbesitzer daher zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
(LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.1987 - 11 S 363/86)
(LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.1987 - 11 S 363/86)