Ein Mieter ist nicht berechtigt, im Rahmen eines Eilverfahrens gemäß § 940a ZPO die Räumung einer Nachbarwohnung zu verlangen, wenn vom Nachbarn harmlose, rein verbale Gefährdungen ausgehen. Vielmehr setzt ein solches Räumungsverlangen eine konkrete und nicht unerhebliche Gefährdung für Leib oder Leben voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
(AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015 - 5 C 135/15)
(AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015 - 5 C 135/15)