Von einem zur Nutzung eines fremden Grundstücks Berechtigten kann nicht verlangt werden, dass er das Grundstückstor in der Zeit von 22 bis 7 Uhr abschließt. Denn dadurch werden in unzumutbarer Weise mögliche Rettungseinsätze erschwert. Vom Wegeberechtigten kann aber verlangt werden, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13)
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13)