Kommt es durch den Betrieb eines Rasenroboters zu keiner wesentlichen Geräuschbelästigung des Nachbargrundstücks, so steht dem Nachbarn auch kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters zu. Von einer unwesentlichen Lärmbelästigung ist vor allem dann auszugehen, wenn die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.
(AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13)
(AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13)