Die Nutzung eines in einem Mischgebiet liegenden ehemaligen Altenheims als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor, das in seinem Beschluss unmissverständlich klar machte, dass ein von den Nachbarn des Hauses geltend gemachter Unterlassungsanspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg hätte.
(LG Heidelberg, Beschluss vom 26.11.2014 - 1 O 73/14)
(LG Heidelberg, Beschluss vom 26.11.2014 - 1 O 73/14)