Wird durch eine Videoüberwachungsanlage eines Grundstückseigentümers das Nachbargrundstück miterfasst, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Unterlassung klagen. Denn dieser wird in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
(LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15)
(LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15)