Ein Hund darf nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümergemeinschaft urinieren. Zudem rechtfertigt ein aggressives Verhalten des Tieres einen Maulkorbzwang und die Pflicht, den Hund nur angeleint und unter Aufsicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zu halten. Dies entschied das Amtsgericht München.
(AG München, Urteil vom 07.11.2013 - 483 C 33323/12 WEG)
(AG München, Urteil vom 07.11.2013 - 483 C 33323/12 WEG)