Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die nach der TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, steht dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Kosten für Schallisolierungsmaßnahmen von bis zu 4.000 € sind wirtschaftlich zumutbar. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.
(LG Mosbach, Urteil vom 31.05.2023 - 5 S 47/22)
(LG Mosbach, Urteil vom 31.05.2023 - 5 S 47/22)