Lockt ein Hauseigentümer verwilderte Tauben an und führt dies zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens, so steht dem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
(AG Hannover, Urteil vom 26.04.2023 - 502 C 7456/22)
(AG Hannover, Urteil vom 26.04.2023 - 502 C 7456/22)