Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
(LG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2023 - 13 S 108/22)
(LG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2023 - 13 S 108/22)