Kommt es wegen eines unter Missachtung des landesrechtlichen Grenzabstands gepflanzten Baumes zu Einwirkungen in Form von Laub- oder Nadelfall, so steht dem davon Betroffenen Nachbarn kein Anspruch auf Fällung des Baumes gemäß § 1004 BGB zu, wenn der landesrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hervor.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22)
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22)