Ein Nachbar steht kein Abwehranspruch wegen einer Grenzabstandsverletzung zu, wenn ihm ein vergleichbarer Verstoß zur Last gelegt werden kann. Dabei muss sich die gegenseitige Grenzabstandsverletzung nicht zentimetergenau entsprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2022 - 1 ME 97/22)
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2022 - 1 ME 97/22)