Kommt es durch ein neues Bauvorhaben zu einer Einsichtmöglichkeit auf ein benachbartes Grundstück, so liegt darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Freiflächen verbleiben, die von Blicken Dritter entzogen sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - 10 A 179/20)
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - 10 A 179/20)