Wird ein Anbau 5 cm höher als genehmigt gebaut, liegt darin keine unzumutbare Verschattung und somit keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 7A 2746/20)
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 7A 2746/20)