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Keine unzumutbare Verschattung durch 5 cm zu hohen Anbau (13.01.2021)

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Wird ein Anbau 5 cm höher als genehmigt gebaut, liegt darin keine unzumutbare Verschattung und somit keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 7A 2746/20)

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