Das VG Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
(VG Mainz, Urteil vom 30.09.2020 - 3 K 750/19)
(VG Mainz, Urteil vom 30.09.2020 - 3 K 750/19)