Dient eine Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets, so kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie aufgrund der ausgehenden Störungen gebietsunverträglich und damit unzulässig sei. Die von einer gebietsversorgenden Gaststätte ausgehenden Störungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
(BVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - 4 C 5.18)
(BVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - 4 C 5.18)