Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die Haltung von Hühnern und einem Hahn in einem ländlich geprägten Gebiet eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt und die dadurch bedingten Lärmbelastungen von Nachbarn hinzunehmen sind.
(LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019 - 6 S 21/19)
(LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019 - 6 S 21/19)