Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde Wittlich-Land einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet hat, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers blieb damit erfolglos.
(VG Trier, Beschluss vom 28.01.2020 - 8 L 111/20.TR)
(VG Trier, Beschluss vom 28.01.2020 - 8 L 111/20.TR)