Bringt ein Grundstückseigentümer Kameras an und decken diese Teile des Nachbargrundstücks und von öffentlichen Wegen ab, so kann der Nachbar auf Neuausrichtung der Kameras klagen. Ein Anspruch auf Entfernung der Kameras besteht nur in Ausnahmefällen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
(LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18)
(LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18)