Einem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grundstückseigentümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
(OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2017 - 3 U 24/17)
(OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2017 - 3 U 24/17)