Will ein Wohnungseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unterlassungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungsverfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unterlassungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
(LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16)
(LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16)