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Wohnungseigentümer in NRW muss vor Klage gegen Nachbarlärm Schlichtungs­verfahren durchführen (24.06.2019)

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Will ein Wohnungseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unterlassungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungs­verfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unterlassungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

(LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16)

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