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Recycling­unternehmen haftet nicht verschuldens­unabhängig bei Detonation einer Weltkriegsbombe (05.07.2019)

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Recycling­unternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldens­unabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.

(BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 und 108/18)

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