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Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen Unterlassungs­anspruch (30.11.2018)

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Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras ab.

(AG München, Urteil vom 22.11.2018 - 213 C 15498/18)

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