Gehen von einem Osterfeuer nur geringe Störungen aus, so steht einem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an dem Osterfeuer. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
(VG Braunschweig, Urteil vom 30.09.2008 - 2 A 50/08)
(VG Braunschweig, Urteil vom 30.09.2008 - 2 A 50/08)