Deckt eine Kamera zum Teil das Nachbargrundstück ab, so kann selbst dann eine unzulässige Überwachung vorliegen, wenn das Nachbargrundstück verpixelt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht die Verpixelung aufzuheben und der Nachbar aufgrund eines Nachbarschaftsstreits die Maßnahme ernsthaft befürchtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
(LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 - 57 S 215/14)
(LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 - 57 S 215/14)