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An Grundstücksgrenze befindlicher nachbarlicher Holzstapel mit einer Höhe von unter 2 Metern muss nicht entfernt werden (17.05.2017)

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Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Beseitigungs­anspruch...

(LG Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 - 1 S 151/16)

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