Ein direkt an der Grundstücksgrenze befindlicher Brennholzstapel mit einer Höhe von unter zwei Metern und einer Breite von 40 cm, muss selbst dann nicht entfernt werden, wenn der Stapel acht Meter lang ist. Die Abstandsgrenze des § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) ist unbeachtlich. Der Entzug von Lichteinfall durch den Holzstapel kann als negative Immission kein Beseitigungsanspruch...
(LG Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 - 1 S 151/16)
(LG Trier, Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 - 1 S 151/16)