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Grundstücks­eigentümer steht kein Anspruch auf Beseitigung eines nachbarlichen Holzstapels zu (12.05.2017)

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Ist ein direkt an der Grundstücksgrenze errichteter Holzstapel weniger als zwei Meter hoch, so muss dieser nicht entfernt werden. Der 3-Meter-Abstand gemäß § 8 Abs. 6 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO RP) muss nicht beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Holzstapel zu einem teilweisen Lichtentzug für eine nachbarliche Thuja-Hecke führt. Dies hat das Amtsgericht Wittlich entschieden.

(Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 25.10.2016 - 4b C 501/15)

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