Überschreitet eine Geräuschbelästigung die Grenzwerte der DIN 4109, so muss diese nicht hingenommen werden. Ein Wohnungseigentümer kann vielmehr auf Unterlassung klagen. Es besteht jedoch dann kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme, wenn zur Beseitigung der Lärmstörung mehrere Alternativen vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
(LG Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - 85 S 57/12)
(LG Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - 85 S 57/12)