Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein geplanter Netto-Supermarkt wegen seines baulichen Erscheinungsbildes die Rechte einer Wohnungseigentümerin auf dem Nachbargrundstück verletzt und daher einstweilen nicht gebaut werden darf.
(VG Mainz, Beschluss vom 18.02.2015 - 3 L 6/15.MZ)
(VG Mainz, Beschluss vom 18.02.2015 - 3 L 6/15.MZ)