Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem
Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat auf die Berufung des in Anspruch genommenen Nachbarn hin die Klage auf monatliche Ausgleichsleistungen abgewiesen.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23)
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23)