Besteht die Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachbargrundstück erfassen kann, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Insofern genügt die Befürchtung einer Überwachung. Dies gilt erst recht im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.
(Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24)
(Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/24)