Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräuschbelästigung aus, so steht dem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
(OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13)
(OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13)