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Bei unwesentlicher Geräuschbelästigung durch Betrieb einer Waschanlage besteht für Grund­stücks­eigentümer kein Abwehranspruch (20.02.2015)

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Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräuschbelästigung aus, so steht dem benachbarten Grund­stücks­eigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durch­schnitts­menschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

(OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13)

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